Sozial-rechtliche Absicherung bei geminderter Arbeitsfähigkeit

5491

Über Absicherungsmöglichkeiten für Menschen, die im Berufsleben nicht mehr die volle Leistung erbringen können, informierte Mag. Krisztina Juhasc von der Arbeiterkammer Wien bei einem Webinar der Österreichischen Lungenunion.

Pflichtversicherung: Wann bin ich versichert?

Unabhängig, ob Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird, werden ab der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 485,85 bis zur Höchstbeitragsgrundlage von monatlich EUR 5.670,00 Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen einbezahlt. Sobald ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, besteht eine Vollversicherung in der Unfall-, Kranken-, Pensions-, sowie Arbeitslosenversicherung. Für die Invaliditätspension und grundsätzlich alle Pensionsanträge ist der Pensionsversicherungsträger (PVA, SVS, BVAEB) zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden.

Krankengeld

Das Krankengeld hat eine Erwerbsersatzfunktion. Anspruch haben erwerbstätige Pflichtversicherte nach ASVG wie Arbeitnehmer und Angestellte, Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezieher. Kein Anspruch besteht für Pensionisten und mitversicherte Personen wie beispielsweise Angehörige sowie Bezieher von Kinderbetreuungsgeld.

Krankengeld gebührtab dem vierten Tag bis zur Dauer von 26 Wochen. Bestand innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens sechs Monate eine Krankenversicherung, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 52 Wochen, die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs kann auf bis zu 78 Wochen erhöht werden.

Die Höhe des Krankengeldes wird durch die Bemessungsgrundlage (Bruttoentgelt) und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestimmt. Vom vierten bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit beträgt das Krankengeld 50 Prozent, ab dem 43. Tag 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei einem Anspruch auf Sonderzahlungen erhöht sich das Krankengeld um 17 Prozent.

Formel: 50% / 60% des (letzten Bruttogehalts : 30 x 1,17) = tägliches Krankengeld

In gewissen Situationen kann das Krankengeld ruhen.

Sonderkrankengeld

Voraussetzung für den Bezug von Sonderkrankengeld ist ein aufrechtes Dienstverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf Entgelt, bei halbem Entgeltanspruch gebührt das Sonderkrankengeld zur Hälfte. Bei Erreichen der Höchstbezugsdauer von Krankengeld (52 Wochen) kommt es zu einer sogenannten Aussteuerung. Wurde ein Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid abgelehnt, kann beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage eingebracht werden. Für die Zeit zwischen Gerichtsentscheidung und Aussteuerung kann Sonderkrankengeld beantragt werden.

Geminderte Arbeitsfähigkeit: Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Für Arbeiter kommt eine Invaliditätspension, für Angestellte eine Berufsunfähigkeitspension und für Selbständige eine Erwerbsunfähigkeitspension in Frage. Um die Leistung beziehen zu können, muss bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag auf Feststellungsantrag bzw. Leistung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung voraussichtlich länger als sechs Monate andauert bzw. der Krankengeldbezug endet.

Leistungsarten

  • Die unbefristete Pension wird gewährt, wenn angenommen wird, dass die Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität auf Dauer bestehen wird und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. Eine bereits zuerkannte Pension kann bei verbessertem Gesundheitszustand entzogen werden.
  • Die befristete Pension wird für vor 1964 geborenen Personen für maximal zwei Jahre gewährt, sofern eine berufliche Rehabilitation nicht zweckmäßig und zumutbar ist. Besteht danach weit Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität, kann die Pension nach Antragstellung weiter zuerkannt werden.
  • Die Rehabilitation vor Pension gilt für ab 1964 geborene Personen und umfasst medizinische bzw. berufliche Rehabilitation, Rehabilitationsgeld, Case Management und gegebenenfalls Umschulungsgeld.

Achtung: Für jede Pensionsart müssen verschiedene Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Service

Die vorliegenden Informationen spiegeln den Stand zum Zeitpunkt des Webinars wider. Bei Fragen zur Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherung wenden Sie sich bitte telefonisch unter 01/501 65 DW 1204 oder unter der E-Mail-Adresse sv@akwien.at an die Sozialversicherungsexperten der Arbeiterkammer Wien.

Jour fixe der Österreichischen Lungenunion, 27. Juni 2022