Parkausweis für Personen mit Behinderungen

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Menschen mit Behinderungen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen in Kurzparkzonen zeitlich unbeschränkt parken. Auf jeden Fall ist das Auto zu kennzeichnen (Ausweis hinter der Windschutzscheibe).

Voraussetzung für die Erlangung eines Parkausweises ist ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Parkausweis nach § 29b StVO dient auch als Nachweis der Behinderung für das Ansuchen um finanzielle Unterstützung für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen und für einen Behindertenparkplatz.

Mit dem Parkausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderungen nötigen Behelfe, auch auf der auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie in zweiter Spur gehalten werden. Außerdem darf auch auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot kundgemacht ist, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, in einer Fußgängerzone in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf und auf Behindertenparkplätzen geparkt werden.

Weitere Vorteile sind auch der Entfall der motorbezogenen Versicherungssteuer, eine Gratis-Jahresvignette und der Entfall der Normverbrauchsabgabe (NOVA) bei Erwerb eines PKWs. Zudem kann bei Euro-key ein Schlüssel zur kostenlosen Benützung von Toilettenanlagen (Behinderten-WCs auf Autobahnraststätten etc.), div. Parkgaragen (vor allem bei Krankenhäusern) beantragt werden.

Weitere Infos:
Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO

Euro-key (Behindertenrat)